Vereinssatzung

 

Satzung des Schwimmvereins Bayer Uerdingen 08 e.V.

                             

§ 1

Name, Sitz und Zugehörigkeit

Der Verein führt den Namen: Schwimmverein Bayer Uerdingen 08 e.V.

Gründungstag ist der 8. Mai 1908

Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld - Uerdingen

Er ist dem Deutschen Sportbund über die einzelnen Fachverbände angeschlossen.

Der Verein und seine Mitglieder unterliegen den Satzungen, der Rechtsprechung und den Einzelanordnungen der  Verbände.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Krefeld unter VR 1162 eingetragen.

 

§ 2

Zwecke, Ziele und Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß den ein-schlägigen Vorschriften im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abga-benordnung nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit.

Er fördert den Sport und die Gesundheit insbesondere die Vervollkommnung des Schwimmens in allen seinen Teilen.

Der Verein errichtet und betreibt zu diesen Zwecken auch eigene Sportanlagen.

Darüber hinaus betreibt er jugendpflegerische Aufgaben.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

   
§ 3

Der Verein ist frei von politischen, religiösen und rassischen Bindungen.

 

§ 4

Wie werde ich Mitglied?

Die Mitgliedschaft des Vereins wird auf Grund eines schriftlichen Antrages durch Aufnahme  erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist kein Rechtsmittel gegeben. Mit der Stellung des Aufnahmeantrages erkennt jedes Mitglied die Satzungen und Beschlüsse des Vereins und die der übergeordneten Fachorganisationen an.

 

§ 5

Art der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

            1. ordentlichen Mitgliedern,

            2. Außerordentlichen Mitgliedern (fördernde),

            3. jugendlichen Mitgliedern,

            4. Ehrenmitgliedern

Zu 1:   Ordentliches Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das

            18. Lebensjahr vollendet hat und in Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

Zu 2:   Wie 1, jedoch ohne Stimmrecht.

Zu 3:   Jugendmitglied ist jeder Jugendliche unter 18 Jahren. Jugendliche sind in den

            Versammlungen nicht stimmberechtigt.

Zu 4:   Mitglieder, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben,

            können auf Vorschlag des Vorstandes in Verbindung mit dem Ehrenrat zu Ehren-

            mitgliedern ernannt  werden.

 

§ 6

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

            1. durch schriftliche Abmeldung,

            2. durch Ausschluß,

            3. durch Tod

Mit der Abmeldung bzw. der Zustellung des Ausschlußbescheides erlöschen die Rechte des Mitgliedes. Zur Zahlung des Beitrages bleibt das Mitglied

            1. bei Abmeldung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist,

            2. bei Ausschluß bis zur Rechtskraft der Entscheidung

verpflichtet.

Die Abmeldung ist mit sechswöchiger Frist zum Jahresende zulässig. Sie muß an den Vorstand mittels Einschreiben erfolgen. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abmeldung ist die Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere Zahlungen von Beiträgen, Aufnahmegebühren, Rückgabe von Vereinseigentum.

Der Ausschluß erfolgt aufgrund eines schriftlichen, begründeten Antrages durch Beschluß des Ehrenrates, der nach mündlicher Verhandlung ergeht. Antragsberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied, Ehrenmitglied oder Organ des Vereins.
Zur Verhandlung ist der Auszuschließende unter Beifügung des begründeten Antrages zu laden. Die Ladefrist beträgt eine Woche. Erscheint der Auszuschließende trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung, kann in seiner Abwesenheit entschieden werden.     

Die Entscheidung ist schriftlich niederzulegen, mit einer Begründung zu versehen und von dem Vorsitzenden und mindestens einem Ehrenratsmitglied zu unterzeichnen. Die Entscheidung nebst Begründung ist dem Betreffenden mittels Einschreiben zuzustellen. Sie ist endgültig.

Der Ausschluß kann erfolgen:

            1. bei wiederholtem oder schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder                 die Vereinsordnung,

            2. bei vereinsschädigendem Verhalten,

            3. bei ehrenrührigem Verhalten inner- und außerhalb des Vereins,

            4. bei Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr  und bei jugendlichen                 Mitgliedern kann der Ausschluß ohne Einschaltung des Ehrenrates

                erfolgen                         

                                               

§ 7

Beiträge

Der Verein erhebt von allen seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Dieser muß von

einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Versammlung festgesetzt

werden. Er ist als Bringschuld bei Beginn des 1. Quartals fällig. In besonderen Fällen

kann der geschäftsführende Vorstand von der Beitragsleistung für eine gewisse Zeit be-freien. Neu eintretende Mitglieder zahlen außerdem eine Aufnahmegebühr, deren Höhe der geschäftsführende Vorstand von Zeit zu Zeit beschließt. Bei größeren Vorhaben kann die Hauptversammlung außerdem Umlagen beschließen.

 

§ 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

            1. die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Hauptversammlung,

            2. der Vorstand,

            3. der Ehrenrat,

            4. die Kassenprüfer           

 

§ 9

Die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Hauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Sie findet zu Beginn des neuen Geschäftsjahres statt. Sie ist unter Angabe der Tages-ordnung mit einer Frist von 10 Tagen vom Vorstand durch Aushänge im Clubhaus und durch Veröffentlichung in der örtlichen Ausgaben der Rheinischen Post, Westdeutschen Zeitung und der WAZ/NRZ einzuberufen.

Außerordentliche Hauptversammlungen werden vom Vorstand einberufen, soweit es das Vereinsinteresse erfordert. Insbesondere muß sie einberufen werden, wenn die Kassen-prüfer oder mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand die Einbe-rufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Die Versammlung muß spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages durch den Vorstand einberufen werden. Die Einberufung erfolgt in gleicher Form wie bei der Jahreshauptversammlung. Die Hauptversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlußfähig. Die Abstimmung über Beschlüsse und bei Wahlen erfolgt durch Handzeichen.

Die Hauptversammlung kann von Fall zu Fall mit einfacher Mehrheit auch eine andere Abstimmung beschließen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Gültige Beschlüsse können nur im Rahmen der Tagesordnung gefaßt werden. Anträge aus Reihen der Mitglieder sind mindestens fünf Tage vor dem Termin der Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Über die Hauptversammlung ist Protokoll zuführen.

 

§ 10

Der Vorstand und die Ausschüsse

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle  Aufgaben zuständig die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der Vorstand besteht aus den geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

            a) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

                        1. dem 1. Vorsitzenden,

                        2. den maximal drei 2. Vorsitzenden,

                        3. dem 1. Geschäftsführer,

                        4. dem Kassenwart,

                        5. dem Jugendleiter,

                        6. dem Schwimmwart,

                        7. dem Wasserballwart,

                        8. dem Breitensportwart,

                        9. dem Technischen Leiter

Vertretungsberechtigt sind gem. § 26 BGB jeweils zwei Vorsitzende gemeinsam oder ein Vorsitzender und ein weiteres geschäftsführendes Vorstandsmitglied gemeinsam.

            b) Der erweiterte Vorstand  besteht aus:

                        1. dem 2. Geschäftsführer,

                        2. dem 2. Kassenwart,

                        3. dem Pressewart,

                        4. dem Sozialwart,

                        5. dem Leiter des Festausschusses

Personalunion im Vorstand ist grundsätzlich zulässig. Kann ein Vorstandsamt nicht besetzt werden, oder wird es im Laufe der Legislaturperiode frei, so entscheidet der Vorstand über kommissarische Besetzung oder zwischenzeitliche Aufteilung der Aufgaben.

Dem Vorstand sollen folgende Ausschüsse zur Verfügung stehen:

                        a) die Sportfachausschüsse,

                        b) der Jugendausschuss,

                        c) der Festausschuss,

                        d) der Waldseeaussschuss

Die Leiter der Ausschüsse stellen ihren Ausschuß selbst aus dem Kreis der Mitglieder und Fachleute zusammen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Funktionen der einzelnen Vorstandsmitglieder und der Ausschüsse regelt. Der Vorstand wird mit einfacher Stimmenmehrheit auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von

2 Jahren gewählt. Nach Ablauf der 2-jährigen Amtszeit bleibt der bisherige Vorstand bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.

 

§ 11

Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus maximal 5 Mitgliedern, die auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Die Mitglieder des Ehrenrates sollen 10 Jahre Mitglied des Vereins sein und sich besondere Verdienste um den Verein erworben  haben. Sie dürfen nicht dem Vorstand  angehören.

Der Ehrenrat hat die Aufgabe: Ausschlußverfahren durchzuführen, Schwierigkeiten im Verein zu beheben und die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen. Der Ehrenrat kann der Hauptversammlung vorschlagen einen Ehrenvorsitzenden zu wählen. Dieser hat dann Sitz und Stimme in den Vorstandssitzungen.

 

§ 12

Die Kassenprüfer

Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer, wobei jährlich einer ausscheidet und einer neu gewählt wird. Die Kassenprüfer haben vor der Jahreshauptversammlung die Kassenbücher und Belege der Kasse zu überprüfen. Über das Ergebnis haben sie der Jahreshauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.

 

§ 13

Die Jugendarbeit

Der Jugendausschuss beschließt eine Jugendordnung, die mit dieser Satzung nicht im Widerspruch stehen darf. Der Verein unterstützt die vom Jugendausschuß zu gestaltende Jugendarbeit, indem er Mittel aus dem Vereinsetat zur Verfügung stellt.

 

§ 14

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur in einer Jahreshauptversammlung oder in einer dazu einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 15

Die Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck besonders einberufene außerordentliche Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks ist das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalien der Mitglie-der und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt  zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Jahreshauptversammlungen am 15. April 1994 und am 24. März 1995 im Clubhaus am Waldsee beschlossen. Die Satzung in der Fassung vom 08. März 1985 ist in vollem Umfang aufgehoben.

 

Krefeld den, 24. März 1995                                                          Der Vorstand