Badeordnung

 

(in Anlehnung an die Badeordnung in öffentlichen Bädern)

 

§ 1 Zweck

1. Die Badeordnung dient der SIcherheit, Ordnung und Sauberkeit in unserem Vereinsbad. Der Badegast soll Ruhe und Erholung finden. Die Beachtung der Badeordnung liegt daher in seinem eigenen Interesse. Die Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich.

2. Für die Dauer des Aufenthaltes geschlossener Gruppen (z.B. andere Vereine, Schulklassen, etc.) hat der Leiter der Gruppe, gegebenenfalls nach den Weisungen des diensttuenden Vereinsbeauftragten, für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen; bei Veranstaltungen hat der Ausrichter diese Pflicht.

 

§ 2 Badegäste

1. Die Benutzung der Schwimmhallen steht allen Berechtigten frei. Ausgeschlossen sind Personen mit ansteckenden Krankheiten, Geisteskranke und Betrunkene.

2. Personen mit offenen Wunden, Hautausschlägen oder anderen Anstoß erregenden Krankheiten sind nicht zugelassen.

3. Kinder unter 10 Jahren werden nur in Begleitung erwachsener Mitglieder zugelassen.

 

§ 3 Eintrittsberechtigung

1. Eintrittsberechtigt sind alle Vereinsmitglieder mit gültigem Mitgliedsausweis. Der Mitgliedsausweis ist dem diensttuenden Vereinsbeauftragten auf Verlangen vorzuzeigen.

2. Der Mitgliedsausweis ist nicht übertragbar. Erwachsene Mitglieder sind berechtigt gegen Entgelt in Ausnahmefällen einen persönlichen Gast in die Vereinsschwimmhallen einzuladen. Dabei übernimmt das Mitglied die Aufsicht und die Haftung für seinen Gast. Der Gast ist dem diensttuenden Vereinsbeauftragten zu melden.

 

§ 4 Belegungsplan

Der Belegungsplan ist im Foyer der Clubanlage bekanntgemacht (TFT-Bildschirme). Er regelt die Aufteilung der allgemeinen Bade- und Trimmsportzeiten für Vereinsmitglieder, Sportmannscahften, Schulklassen, etc.. Sollten in Einzelfällen, z.B. bei großen Veranstaltungen, Abweichungen vom Schwimmzeitplan notwendig werden, so wird dies rechtzeitig durch Aushang, Anzeige oder Durchsagen bekanntgemacht.

 

§ 5 Verhalten im Bad

1. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiederläuft.

2. Nicht gestattet ist u.a.

a) Lärmen, Singen, Pfeifen und der Betrieb von Radiogeräten, Plattenspielern und Musikinstrumenten,

b) Rauchen ins sämtlichen Räumen,

c) Wegwerfen von Glas oder sonstigen scharfen Gegenständen,

d) Ausspucken auf den Boden oder in das Badewasser,

e) Mitbringen von Hunden.

3. Die Badeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Für Papier und sonstige Abfälle sind die Abfallkörbe zu benutzen. Bei Verunreinigungen wird ein Reinigungsentgelt in Höhe von 25,- € erhoben.

4. Findet ein Badegast die ihm zugewiesenen Räume verunreinigt vor, so hat er dies sofort dem diensttuenden Vereinsbeauftragten mitzuteilen.

 

§ 6 Aufsicht

1. Jedes Mitglied hat selbst für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen. Den Anordnungen des diensttuenden Vereinsbeauftragten ist zu folgen.

2. Der diensttuende Vereinsbeauftragte kann Personen, die trotz Ermahnung gegen die Bestimmungen der Badeordnung verstoßen, des Bades verweisen. Widersetzungen können eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich ziehen.

3. Den in Absatz 2 genannten Personen kann der Vorstand oder die von ihm beauftragten Personen den Zutritt zum Bad zeitweise oder dauernd untersagen.

 

§ 7 Haftung für Unfälle

1. Für während des Aufenthaltes in den Schwimmhallen erlittene Unfälle wird nur gehaftet, wenn diese auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Trägers zurückzuführen sind.

2. Im Rahmen des Gruppenbetriebes sind grundsätzlich die jeweiligen Aufsichtspersonen für die Verhütung von Unfällen verantwortlich. Eine Haftung nach Maßgabe des in Absatz 1 festgelegten Haftungsmaßstabes wird daher nur übernommen, wenn der Unfall auf einen Umstand, der außerhalb des herkömmlichen Überwachungsbereiches dieser Personen liegt, oder auf die Befolgung einer Weisung des diensttuenden Vereinsbeauftragten gem. § 1 Abs. 2 zurückzuführen ist.

 

§ 8 Haftung für abhandengekommene oder beschädigte Gegenstände

1. Für abhanden gekommene oder beschädigte Kleidung und Wäsche wird bis zu einem Höchstbetrag von 500,- € gehaftet, sofern die Verwahrung in den für die Garderobenaufbewahrung vorgesehenen, ordnungsgemäß abgeschlossenen, gebührenpflichtigen Garderobenschränken erfolgte.

2. Bei Verlust oder Beschädigung von Geld- oder Wertsachen, zu denen insbesondere Schmuckgegenstände, geldähnliche Zahlungsmittel, Ausweispapiere und Fahrzeugschlüssel gehören, wird bis zum Höchstbetrag von 500,- € eine Haftung nur dann übernommen, wenn diese bei den für die Aufbewahrung von Wertsachen zu Verfügung gestellten Einrichtungen personeller oder sachlicher Art ordnungsgemäß abgegeben wurden. Im Falle eines Mitverschuldens des Betroffenen findet § 254 BGB Anwendung.

 

§ 9 Unverzügliche Schadensmeldung

Die Geltendmachung der in § 7 und § 8 genannten Ansprüche ist ausgeschlossen, wenn der jeweilige Schadensfall nicht unverzüglich nach Feststellung des Schadenseintrittes dem diensttuenden Vereinsbeauftragten gemeldet wird.

 

§ 10 Fundgegenstände

Gegenstände, die im Bereich der Schwimmhallen gefunden werden, sind beim diensttuenden Vereinsbeauftragten abzugeben.

 

§ 11 Wünsche und Beschwerden

Wünsche und Beschwerden der Badegäste nimmt der diensttuende Vereinsbeauftragte entgegen; er schafft, wenn möglich, sofort Abhilfe.

 

§ 12 Zutritt

1. Der Zugang zu den Umkleideräumen und Schwimmbecken ist nur unter Benutzung der hierfür vorgesehenen Wege gestattet.

2. Die zulassung von anderen Vereinen, Schulklassen, etc. wird ausschließlich vom Vereinsvorstand genehmigt.

3. In den Schwimmhallen darf der Weg von den Kabinen zu den Duschräumen, die Duschräume selbst und die Schwimmbeckenumgänge nicht mit Straßenschuhen betreten werden.

 

§ 13 Badekleidung

1. Der Aufenthalt in den Schwimmhallen ist nur in üblicher Badekleidung gestattet.

2. Badegäste mit langem Haar müssen in den Schwimmbecken Badehauben tragen.

3. Badeschuhe dürfen in den Schwimmbecken nicht benutzt werden.

 

§ 14 Körperreinigung

Der Badegast hat sich vor Betreten der Schwimmbecken unter den Brausen gründlich zu reinigen.

 

§ 15 Gebühren, Badbenutzung

1. Garderobenschränke sind zur Sicherung der abgelegten Kleidung abzuschließen

2. Hat ein Badegast seinen Schrankschlüssel verloren, so wird ihm die Kleidung nach genauer Beschreibung sowie Prüfung des Tascheninhaltes übergeben. Für verlorene Schrankschlüssel ist ein Ersatzgeld von 7,50 € zu leisten.

3. Die Schwimmbecken dürfen nur von geübten Schwimmern benutzt werden. Nichtschwimmer gehören in das Lehrschwimmbecken.

4. Es ist nicht gestattet,

a) andere unterzutauchen oder in die Becken zu stoßen sowie sonstigen Unfug zu treiben,

b) von den seitlichen Beckenrändern in die Becken zu springen,

c) auf den Beckenumgängen zu rennen oder an den Einsteigeleitern und Haltestangen zu turnen,

d) Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele zu belästigen,

e) die Nutzung von Paddles und Schwimmflossen.

 

§ 16 Anerkennung der Badeordnung

Jeder Badegast erkennt mit dem Betreten der Schwimmhallen diese Badeordnung in vollem Umfang an.